Beitrag vom Freitag, 23. Oktober 2020
Corona: Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht
Hannover/LKA – In der letzten Woche hatten sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf verschärfte Anti-Corona-Maßnahmen geeinigt, die in denjenigen Regionen gelten sollen, in denen die Inzidenz von 35 beziehungsweise 50 pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten wird. Diese Maßnahmen hat das Land Niedersachsen in einer neuen Verordnung umgesetzt, die ab ab sofort gilt. Hier die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
Ab einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern im Landkreis innerhalb der letzten sieben Tage:
- Es gilt eine Empfehlung, in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn Menschen sich dort entweder auf engem Raum oder längerfristig aufhalten. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügungen die Örtlichkeiten fest, an denen diese Empfehlung gilt.
- An privaten Zusammenkünften und Feiern in der eigenen Wohnung oder in eigenen geschlossenen Räumlichkeiten dürfen bei einer Inzidenz unter 35 nach wie vor 25 Personen teilnehmen. Steigt die Inzidenz jedoch auf über 35, sind nach der Neuregelung nur noch 15 Personen zulässig. Dies gilt auch auf den eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie etwa dem eigenen Garten oder Hof.
- Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel dürfen bis zu 25 Personen zusammenkommen. Wenn es sich dabei nicht um Angehörige handelt, müssen sie dabei aber den Mindestabstand einhalten.
- Die Landesregierung empfiehlt, die Zahl der zulässigen Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher auf 100 Personen zu beschränken. Es ist aber Sache der zuständigen örtlichen Behörden, auf der Basis des jeweiligen Hygienekonzeptes zu entscheiden, mit wie vielen Personen eine Veranstaltung zulässig sein soll, jedoch nicht mehr als 500. Vergleichbares gilt auch für Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum.
- Für Gastronomiebetriebe gilt eine Sperrzeit von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens. Hier kann die zuständige örtliche Behörde jedoch in begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen.
Ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern im Landkreis innerhalb der letzten sieben Tage:
- Die Vorgabe, in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn Menschen sich dort entweder auf engem Raum oder längerfristig aufhalten gilt verpflichtend.
- Zusammenkünfte und Feiern in privaten Räumlichkeiten dürfen nur noch mit bis zu zehn Personen stattfinden. Diese dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige.
- Im öffentlichen Raum dürfen nur noch maximal zehn Personen mit Mindestabstand zusammenkommen. Diese dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige. Für letztere gilt auch der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht.
- Die Zahl der zulässigen Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher ist auf 100 Personen beschränkt. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vereinbart hat, das hinreichende Sicherheit bietet. Vergleichbares gilt auch für Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum.
- Die Sperrzeit für Gastronomiebetriebe von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens gilt verpflichtend und ohne jede Ausnahme. Darüber hinaus ist es den Betreiberinnen und Betreibern von Gastronomiebetrieben auch jenseits der Sperrzeit untersagt, alkoholische Getränke im Außer-Haus-Verkauf abzugeben.
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 15. November 2020.
Update vom 26.10.2020: Die Landesregierung hat sich nach eigenen Angaben mit den kommunalen Spitzenverbänden bei der aktuellen Neufassung der Corona-Verordnung dahingehend vereinbart, dass für die Anwendung der verschärften Regelungen die Veröffentlichung der Inzidenzen auf „niedersachsen.de/coronavirus/akuelle Lage in Niedersachsen“ maßgeblich ist. Dort werden in der Regel täglich zwischen 9 und 10 Uhr die Daten aktualisiert und kurz drauf wird die Inzidenz-Ampel zur besseren Übersicht ebenfalls veröffentlicht. Die Regelungen gelten somit grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung auf „niedersachsen.de/coronavirus“ und gelten auch solange fort, bis ein Unterschreiten der Inzidenz von 35 bzw. 50 ebenfalls dort veröffentlicht ist.
Verfasst von Anja Pape
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