Weststrand auf Norderney

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Beitrag vom Dienstag, 18. Mai 2021

OVG-Eilbeschluss: Beherbergungsverbot für Nicht-Niedersachsen gekippt

Auch Nicht-Niedersachsen dürfen ab sofort in Niedersachsen Urlaub machen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) setzte am heutigen Dienstag mit einem Eilbeschluss die sogenannte „Landeskinderregelung“ in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug.

Zur Begründung teilte das Gericht mit, bei der Regelung handele es sich zum einen um eine „sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung“ von Personen aus Niedersachsen gegenüber Personen aus anderen Bundesländern. Das bloße Verbot der Beherbergung von auswärtigen Besuchern trage nur wenig zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei, da Tagestouristen trotzdem nach Niedersachsen kommen könnten, ohne einer Testpflicht zu unterliegen, heißt es in der Pressemitteilung des OVG. Zudem seien von dem Verbot Beherbergungen durch Private, Beherbergungen zu anderen als touristischen Zwecken sowie die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen durch die Nutzungsberechtigten ausgenommen. Es sei zweifelhaft, ob die „Landeskinderregelung“ angesichts des beschränkten Nutzens erforderlich sei.

Wahrung der Mindestabstände gewährleistet

Durch die ohnehin bereits in der Verordnung vorgesehene Begrenzung auf 60 Prozent der Kapazität bei Hotels, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Wiederbelegungssperre von einem Tag für Ferienwohnungen und -häuser sei gewährleistet, dass es in den Unterkünften und an den Urlaubsorten nicht zu einem Aufkommen an Urlaubern komme, welches die Wahrung der Mindestabstände unmöglich mache, heißt es weiter. Hinzu komme, dass die beherbergten Personen bei Beginn der Nutzung einen negativen Corona-Test sowie darüber hinaus mindestens zwei Tests pro Woche durchzuführen und dies dem Vermieter oder Betreiber nachzuweisen hätten. Dies stelle ein milderes, aber nahezu gleich effektives Mittel dar.

Jedenfalls sei das Verbot unangemessen, da eine Abwägung insbesondere der Interessen der Betreiber von Beherbergungsbetrieben mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergebe, dass die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stünden. Dies gelte erst recht, nachdem das Beherbergungsverbot auch für Geimpfte und Genesene greife, so die Mitteilung.

Die vollständige Pressemitteilung zu dem Eilbeschluss gibt es hier: https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/vorlaufige-ausservollzugsetzung-der-landeskinderregelung-bei-der-beherbergung-zu-touristischen-zwecken-200497.html

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