Flaggen wehen am Norderneyer Nordstrand

Beitrag vom Sonntag, 09. Mai 2021

Corona-Verordnung geändert: Niedersachsen dürfen kommen

Ab dem morgigen Montag dürfen die Beherbergungsbetriebe in Niedersachsen wieder Urlaubsgäste aus Niedersachsen empfangen. Dies geht aus der geänderten Corona-Verordnung hervor, die ab morgen gelten soll. Auch der Einzelhandel und die Außenbereiche der Gastronomie dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Die geänderte Verordnung gilt zunächst bis zum 30. Mai 2021.

Solange die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis unter 100 liegt, gilt daher ab Montag:

Beherbergungsbetriebe dürfen in Niedersachsen für Urlaubsgäste, die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in Niedersachsen haben, wieder öffnen. Noch nicht vollständig geimpfte oder genesene Gäste müssen bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche ihren Vermietern einen negativen Test nachweisen. Hotels und Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 % belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren. Zulässig sind mit Testungen bei Anreise und zweimal wöchentlich zukünftig auch wieder mehrtägige Kinder- und Jugendfreizeiten in Gruppengrößen bis 50.

Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben mit und ohne Speiseangebot dürfen in der Zeit zwischen 6 und 23 Uhr mit Hygienekonzept und Abstandsgebot geöffnet haben. Der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten. Der Außer-Haus-Verkauf und der Lieferservice für Speisen und alkoholfreie Getränke sind weiterhin erlaubt.

Auch der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel kann wieder öffnen. Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 m² Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m² ist statt der Testpflicht ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Click and Meet).

Veranstaltungen dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen als Sitzveranstaltungen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand stattfinden. Zugangserfordernis ist eine negative Testung, eine vollständige Impfung oder eine Genesung. Erlaubt sind nur Veranstaltungen, die nicht auf eine verbale Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegt sind, etwa Kinovorstellungen oder Konzerte.

Der Besuch von Museen, Galerien und Ausstellungen ist mit negativem Testnachweis oder dem Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung möglich. Touristische Fahrten in im Fahrgastbereich offenen Bussen, Schiffen oder Kutschen unter freiem Himmel können ebenfalls mit einem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung in Anspruch genommen werden. Es gilt jeweils eine Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent.

Für den Sportbereich gilt ab Montag: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren können in festen Gruppen von bis zu 30 Personen unter freiem Himmel mit getesteten, geimpften oder genesen Betreuungspersonen wieder gemeinsam Kontaktsport treiben, auch Mannschaftssport ist zulässig. Getesteten, vollständig geimpften oder genesenen Erwachsenen ist kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens zwei Metern Abstand voneinander wieder möglich.

Soweit für den Besuch der oben genannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies nach Angaben der Landesregierung sowohl PCR-Tests, PoC-Schnelltests oder Selbsttest sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies ist möglich entweder in einem zugelassenen Testzentrum, wo die kostenlosen Bürgertests bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden können, oder auch direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung. Verwendet werden können auch Negativtestungen, die unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführt und bescheinigt werden. Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen jenseits des Schulbetriebs keine negativen Testnachweise.