Ausschnitt Corona-Verordnung

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Beitrag vom Montag, 20. Dezember 2021

Ab Dienstag nur noch FFP2-Masken im Einzelhandel erlaubt

Am Donnerstag hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die 2-G-Regelung für den Einzelhandel gekippt. Daraufhin hat das Land Niedersachsen seine Corona-Verordnung angepasst und damit eine sofortige FFP2-Maskenpflicht für den gesamten Einzelhandel eingeführt. Diese gilt, sobald mindestens die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ausgerufen wurde, wie das Land am Montagabend bekanntgab.

Ab Dienstag, 21. Dezember muss somit im gesamten Einzelhandel in Niedersachsen eine FFP2-Maske oder eine Maske eines gleichwertigen Schutzniveaus getragen werden. Dies schließt auch Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Drogerien mit ein.

Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Wochenmärkte und der Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel. Kinder von 0 bis 5 Jahren müssen gar keine Maske tragen, von 6 bis 4 Jahren reicht eine normale Alltagsmaske. Ab 14 Jahren trifft auch Jugendliche die FFP2-Maskenpflicht.

„Der Pflicht, eine FFP-2 Maske zu tragen, unterliegen zum einen die Kundinnen und Kunden, im Grundsatz aber auch die im Einzelhandel Beschäftigten, die direkten Kundenkontakt haben“, so die Mitteilung: „Keinen direkten Kundenkontakt haben beispielsweise Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ausschließlich in Büros oder Lagerräumen jenseits der Verkaufsräume arbeiten.“

Wenn alternative Maßnahmen getroffen werden, sind für Beschäftigte auch Ausnahmen fürvon der FFP2-Maskenpflicht möglich: „So können beispielsweise physische Barrieren aus Glas oder Plexiglas zu einer Reduzierung der Virusübertragung beitragen. In derartigen Ausnahmefällen bleibt es dann aber dennoch bei einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske). Bloße Gesichtsvisiere reichen nicht aus“, so die Mitteilung.

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