Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab dem 8. März 2021

Foto: Linke

Beitrag vom Sonntag, 07. März 2021

Neue Corona-Landesverordnung: DAS gilt ab Montag in Niedersachsen

Das Land Niedersachsen hat am Samstagabend die neue Fassung der Corona-Verordnung veröffentlicht, die ab dem kommenden Montag gelten soll:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html?fbclid=IwAR3N1K3uW2pMU-8gfQSIXH5mITLVq-dCl3cSidIOKLH9Qm1B38qxBvw6KpA

Darin finden sich viele Vereinbarungen der Ministerpräsidentenkonferenz vom Mittwoch wieder. Insbesondere für Einzelhandel und Museen sowie den Sportbereich bleiben die Lockerungen der Landesregierung jedoch vorerst zurückhaltender. Als Begründung nannte das Land in einer Pressemitteilung die „nach wie vor hohe landesweite Inzidenz und die sich bedrohlich ausweitende Virusvariante B1.1.7“, die in Niedersachsen ein äußerst vorsichtiges Vorgehen notwendig machten:

“ Zu weitgehende Lockerungen würden unweigerlich wieder zu einem dramatischen Anstieg der Infektionszahlen und dann in der Folge wohl auch erneut zu drastischen Einschränkungen führen. Deshalb werden für stabil unter einer Inzidenz von 50 liegende Landkreise und Kreisfreie Städte nur in einigen Bereichen noch weitergehende Lockerungen vorgesehen (Gedenkstätten und Museen, Zoos und botanische Gärten sowie Sport). Ein Einkaufstourismus soll unbedingt verhindert werden. Deshalb wird auch in Regionen mit einer Inzidenz unter 50 auf eine weitergehende Öffnung des Einzelhandels zunächst verzichtet.“

Ab Montag gilt somit in Niedersachsen:

Private Zusammenkünfte ausgeweitet

Private Zusammenkünfte sind zulässig mit höchstens fünf Personen aus maximal zwei Haushalten, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.

Abweichend davon dürfen Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner jeweils im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsamt per Allgemeinverfügung Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen aus maximal drei Haushalten zulassen.

Aber: Personen mit Wohnsitz in einer anderen Kommune dürfen in diesem Fall nur dann teilnehmen, wenn auch in jener Kommune bereits Zusammenkünfte in diesem Umfang zugelassen wurden.

Terminvereinbarung für Einzelhandel und Museen

Buchläden dürfen ab Montag als Verkaufsstelle von Gütern für den täglichen Bedarf wieder für den Kundenverkehr öffnen, Baumärkte weiterhin nur für gewerbliche Kunden. Für jegliche Waren, also auch im Einzelhandel, sind außerdem ab Montag die Beratung, die Anprobe und der Verkauf nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt. Dabei darf sich pro 40 qm Verkaufsfläche in den Geschäftsräumen nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson zur selben Zeit aufhalten dürfen.

Museen dürfen mit Terminvereinbarung, Hygienekonzept und Steuerung der Besucherzahl wieder öffnen.

Sportausübung unter freiem Himmel erlaubt

Sport ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel für Kinder und Jugendliche bis einschl. 14 Jahre in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Personen plus maximal zwei Betreuern erlaubt. Auch Erwachsene dürfen hier alleine oder mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten Sport treiben.

Körpernahe Dienstleistungen teils nur mit Test

Unternehmen für körpernahe Dienstleistungen wie Massagepraxen oder Kosmetikstudios sind unter Auflagen wieder erlaubt.

Hierbei gilt: Kann bei der Behandlung eine medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden, so muss die Kundin oder der Kunde ein negatives Testergebnis auf Covid-19 nachweisen, und zwar entweder durch

– einen PCR-Test, der längstens 24 Stunden vorher vorgenommen und von der durchführenden Stelle bestätigt wurde oder

– einen zugelassenen Antigentest (Schnelltest), der von dem Betreiber des Betriebes selbst angeboten und vor Ort durchgeführt werden muss oder

– einen zugelassenen Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der vor Ort in Anwesenheit einer beauftragten Person durchgeführt werden muss.Die Betreiber sind zudem verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen.

Fahrunterricht und Hundeprüfungen zulässig

Fahr- und Flugunterricht sowie Hundetrainingsangebote inklusive der Abnahme von Wesenstests und Sachkundeprüfungen sind unter Auflagen erlaubt.

Notbremse für Kommunen mit hoher Inzidenz

in die neue Verordnung ist eine „Notbremse“ eingebaut:

Sollte in einem Landkreis am Montag oder anschließend an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegen, wird der Landkreis zur Hochinzidenzkommune erklärt. Die Öffnungen werden dann zurückgenommen und die Regelungen auf den Stand vom 6. März zurückgesetzt, bis die Inzidenz den Wert 100 wieder dauerhaft unterschreitet und per Allgemeinverfügung die Kommune nicht länger als Hochinzidenzkommune gilt.

Den jeweils maßgeblichen Inzidenzwert für die Landkreise gibt das Gesundheitsministerium auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/?fbclid=IwAR1bQZW-mk9CxIW88vKT_xFnekVjAvYNrNbjhbqqa26fUiDaKrZ-KJCQPDI bekannt.

Die Verordnung gilt zunächst bis zum 28. März 2021.

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