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Beitrag vom Mittwoch, 02. Juni 2021

Allgemeinverfügung: Diese Regeln gelten jetzt

Der Landkreis Aurich hat eine stabile Inzidenz von unter 35 bekannt gegeben. Damit fallen weitere zahlreiche Beschränkungen durch die Landesverordnung. Ab sofort sind damit im Landkreis Aurich und damit auch auf Norderney jene Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung gültig, die für eine stabile Inzidenz unter 35 ausgewiesen sind.

Kontaktbeschränkungen

Demnach dürfen sich zehn Personen aus höchstens drei Haushalten im öffentlichen und privaten Raum. Ebenfalls gültig ist die Regelung, nach der sich Personen eines Haushalts mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen dürfen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt und Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Damit sind auch private Feiern zu Hause, im eigenen Garten oder im öffentlichen Raum nur im Umfang dieser Kontaktbeschränkungen möglich, wobei vollständig geimpfte und genesene Personen zahlenmäßig nicht eingerechnet werden.

Beherbergung ohne Kapazitätsbeschränkung

Bei der Beherbergung bleibt es unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss, das gilt also auch bei einer Inzidenz unter 35. Ausgenommen sind Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen. Allerdings gilt die Testpflicht für Dauercamper. Hotels und Herbergen dürfen erstmals alle Zimmer belegen. Auch die Wiederbelegungssperre entfällt.

Einzelhandel: Quadratmeterregelung fällt weg

Die Einzelhändler dürfen sich nun freuen, denn die Quadratmeterregelung pro Kunde fällt mit einer stabilen Inzidenz unter 35. Als Auflagen bleiben die Umsetzung eines Hygienekonzeptes und eine bestehende Maskenpflicht.

Restaurants und Cafés ohne Sperrstunde

Auch für Restaurants, Imbisse und Cafés gibt es mehr Freiraum. So ist nun für die Betriebe (ausgenommen Discos, Klubs und Bars) eine volle Auslastung erlaubt. Zudem fällt mit der Inzidenz unter 35 auch die Sperrstunde für die Innenbereiche sowie die Testpflicht. Lediglich die Maskenpflicht besteht weiterhin, bis die Sitzplätze eingenommen sind. Geschlossene Feiern sind mit Beschränkungen und Testpflicht möglich.

Diskotheken, Bars und Klubs

Die Betreiber von Discos, Bars und Klubs können nun endlich aufatmen. Nach weit über einem Jahr dürfen sie erstmals wieder Gäste willkommen heißen, solange ein Hygienekonzept vorliegt. Trotzdem gelten Einschränkungen: So wird die Auslastung auf 50 Prozent beschränkt und der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis erlaubt. Allerdings dürfen die Gäste hier die Maske abnehmen.

Weiterhin Tests in Schulen

In den Schulen bleibt es trotz der stabilen Inzidenz unter 35 bei der Testpflicht zweimal wöchentlich.

Singen in der Kirche ist wieder erlaubt

Religiöse Gemeinden dürfen während der Gottesdienste wieder zum Gesangsbuch greifen und gemeinsam singen. Es besteht eine Maskenpflicht, solange der Sitzplatz noch nicht eingenommen ist.

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